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Österreichische Vereinigung für Baukoordinatoren für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz
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2008-11-24

Höchstgerichtliche Urteile frei einsehbar

Ing. Ilan Giuli schrieb:
"... wo kann ich das ganze Urteil einsehen?"

In Österreich sind alle letztinstanzlichen Urteile auf der Seite des Bundeskanzleramtes frei abbrufbar (www.ris2.bka.gv.at).

Der Link direkt zur Entscheidung 4Ob11/08h vom 11.3.2008:
http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20080311_OGH0002_0040OB00011_08H0000_000

2008-07-22

ERFOLG !!
Unser Protest gegen die "Zertifizierung" hat offenbar Erfolg gehabt.
Jetzt wird nur mehr von eine "freiwilligen Abschlussprüfung gesprochen !!!
(siehe Rubrik Schulungen)

2008-05-11

"Projektleiter" nach BauKG - ein einziges Missverständnis ?!

Fragestellung: Welche Aufgaben, Pflichten, und welche Rechte habe ich als Projektleiter nach BauKG ?
Ist man als Planungskoordinator bestellt und soll die Projektleitung nach BauKG übernehmen, so kann man aus dem Baustellenkoordinationsgesetz herauslesen, dass offensichtlich als Leistung nur das "Kümmern" um die Vorankündigung dazu kommt.
Aber Moment mal, wenn man "nur" Planungskoordinator ist, kann einem ja nicht wie im Gesetz steht die "Vorankündigung an die Projektleitung übertragen" werden; denn man hat ja nichts mit Projektleitung zu tun !? Also muss der Planungskoordinator erst zum Projektleiter nach BauKG berufen werden (allenfalls parallel zu der eigentlichen Projektleitung) und dann kümmert er sich zusätzlich um die Vorankündigung und ist "Projektleitung BauKG" parallel zur Projektleitung?!

Ja, ja ich kann schon all jene hören, die sagen, dass auch Verantwortung übertragen ist (und zwar die des Bauherrn...). Es soll ja sogar die Meinung geben, dass der "Projektleiter nach BauKG" durch die Übernahme der Agenden des Bauherrn damit Bauherrnstatus hinsichtlich der "finanziellen Hoheit" über Sicherheitsmaßnahmen erhält; die Folge daraus ist, dass der Bauherr KEINEN EINFLUSS auf die finanzielle Gebarung des Projektleiters mehr hat...und....weiss das der Bauherr, dass dies so ein könnte; und....weiss dies der Projektleiter, dass dies so ist.

Helmpflicht - muss der BauKoordinator Baustellenbereiche festlegen ?

Habe derzeit folgendes Problem:
Bei einer Baustellenbegehung eines "Sachverständigen" (steht im Naheverhältnis zum Bauherrn) stellte dieser fest, dass dei der Errichtung des Stahlbaus am Dach die Monteure keinen Helm aufhatten. In der Ansicht, dass "die Sicherheit auf der Baustelle nicht gegeben ist" teilte er dies dem Bauherrn schriftlich (eingeschrieben !) mit.
Der Bauherr ("ist nicht aus der Baubranche") sah sich veranlasst nun wiederum den Baustellenkoordinator dringend schriftlich darauf hinzuweisen, vermehrt zu überprüfen ob die Helmtragepflicht eingehalten wird. Darüber hinaus ist eine "Verwarnungliste" zu führen, beim zweiten Antreffen ohne Helm sind diese Personen von der ÖBA von der Baustelle verweisen zu lassen (ÖBA muss "Baustellenverweis" - Zettel erstellen!).

Dass hier hinsichtlich Verantwortung einiges durcheinander gekommen ist schein vorerst einmal klar zu sein, aber wie ist das wirklich:

Ist Helmpflicht bei Arbeiten eines Gewerks überhaupt ein Thema für den Koordinator?

Muss Baustellenkoordinator für allgemeine Baustellenbereiche festlegen wo Helmpflich ist?

Besteht für Monteure - Stahlbau überhaupt Helmpflicht?

Kann das überhaupt juristisch halten, wenn Personen aus diesem Grund von der Baustelle verwiesen werden?

Wer hat Erfahrung ???

2008-04-17

Soooo... nicht !!!

Danke für den Beitrag, habs' mal hochgeladen (einfach über "Datei hochladen" - vorletztes Symbol in der Kopfzeile über dem Textfeld in dem ein Beitrag fürs Forum geschrieben wird - Brief mit Pfeil).
Ich frage mich nur, lässt sich "Vergleichbares" am heimischen Markt finden ?
Safety_Awards_2007.pps

2008-04-15

Alle Sicherheitsmaßnahmen in den SiGe-Plan, oder nur die wichtigsten ?

Beispiel (unter der Annahme man braucht einen SiGe-Plan, da mehrere Gewerke, usw.):
Man gräbt eine Künette frei um etwas drin zu verlegen; also aus Sicht des BauKG bracht man:
1) für das Graben gem. BauV ab 1,25 Tiefe einen Verbau, also nicht nur irgendeinen Verbau sondern die definitive Maßnahme, also z.B. Holzverbau (ist also 1. Maßnahme die in den SiGe-Plan kommt mit Verweis auf BauV)
2) da ja jemand abstürzen könnte (in die Künette) braucht man eine Absturzsicherung, also nicht nur eine, sondern entwas kontretes, z.B. wie Umwehrung (Brust, Mittel Fußwehr, ist also 2. Maßnahme mit Verweis auf BauV).
3) da ja neben der Künette ein Randbereich von 0,5m frei gehalten werden soll, ist dies also die 3. Maßnahmen (mit Verweis auf BauV).
usw.
Geht man alle Tätigkeiten so durch, hat man dann alle Maßnahmen für den SiGe-Plan zusammen, die der Forderung ...."Tätigkeiten und Maßnahmen" entsprechen. Dann kommen natürlich noch die Maßnahmen der ..."gegenseitigen Gefährdungen" usw. dazu.

Aber: Ist das wirklich so zu sehen, oder sind es doch nur die "WICHTIGSTEN" ? Und wie ist das mit dem Verweis auf die Vorschrift ? - genügt die Vorschrift als solches, oder muss der § dazu samt Absatz etc...?

Abstsurzgefahr erst wenn weniger als 2m zur Absturzkante ?

Gar nicht so einfach mit der Definition: "Wann besteht Absturzgefahr"
Also, wenn ich am Flachdach vom Dachausstieg zum Gully muss, der mehr als 2m vom Dachrand entfert ist, dann brauche ich keine Sicherung, weil ja keine Absturzgefahr besteht ? Stimmt das so ??? Wer weiß bescheid ?
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