Beispiel (unter der Annahme man braucht einen SiGe-Plan, da mehrere Gewerke, usw.):
Man gräbt eine Künette frei um etwas drin zu verlegen; also aus Sicht des BauKG bracht man:
1) für das Graben gem. BauV ab 1,25 Tiefe einen Verbau, also nicht nur irgendeinen Verbau sondern die definitive Maßnahme, also z.B. Holzverbau (ist also 1. Maßnahme die in den SiGe-Plan kommt mit Verweis auf BauV)
2) da ja jemand abstürzen könnte (in die Künette) braucht man eine Absturzsicherung, also nicht nur eine, sondern entwas kontretes, z.B. wie Umwehrung (Brust, Mittel Fußwehr, ist also 2. Maßnahme mit Verweis auf BauV).
3) da ja neben der Künette ein Randbereich von 0,5m frei gehalten werden soll, ist dies also die 3. Maßnahmen (mit Verweis auf BauV).
usw.
Geht man alle Tätigkeiten so durch, hat man dann alle Maßnahmen für den SiGe-Plan zusammen, die der Forderung ...."Tätigkeiten und Maßnahmen" entsprechen. Dann kommen natürlich noch die Maßnahmen der ..."gegenseitigen Gefährdungen" usw. dazu.
Aber: Ist das wirklich so zu sehen, oder sind es doch nur die "WICHTIGSTEN" ? Und wie ist das mit dem Verweis auf die Vorschrift ? - genügt die Vorschrift als solches, oder muss der § dazu samt Absatz etc...?